Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Musikschule Warstein e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Warstein.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der musikalischen und kreativen Bildung und Freizeitgestaltung. Zu diesem Zweck betreibt er eine Musikschule.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme oder deren Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Austritt, Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.
  4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt schriftlich erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die mit Dreiviertelmehrheit entscheidet.

§ 4 – Pflichten

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
  2. Beiträge sind nach Maßgabe von Beitragsbeschlüssen der Mitgliederversammlung bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Sie hat den Vorstand und zwei Kassenprüfer zu wählen, kann einen Elternbeirat wählen und beschließt die Beiträge. Sie überwacht die Tätigkeit des Vorstands, nimmt dessen Rechenschaftsberichte entgegen und erteilt Entlastungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr sowie dann einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie spätestens am 10. Tag vor dem Versammlungstermin durch einfachen Postbrief an die dem Vorstand bekannten Anschriften der Mitglieder abgesandt worden ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder vertreten sind. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Mitglied wird geheim abgestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Satzung und/oder Gesetz nichts anderes vorschreiben.
  5. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
  6. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von einem der Vorstandsmitglieder anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Die drei Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung  mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch keine Neuwahl erfolgt, führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  4. Während einer Wahlperiode kann ein Vorstandsmitglied durch Neuwahl ersetzt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Vorstandsmitglied seinen Rücktritt erklärt.

§ 8 – Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 – Verwaltung des Vereins

  1. Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.
  2. Der Vorstand muss das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß verwalten. Er hat der Mitgliederversammlung über die Verwaltung und den Vermögensstand für jedes Jahr Rechenschaft abzulegen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf dessen Vermögen.
  4. Niemand darf durch zweckwidrige oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern laufend Beiträge. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  6. Für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins und für die Erteilung von Musikunterricht werden Gebühren erhoben. Höhe und Fälligkeit legt der Vorstand fest.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Warstein, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Warstein, 19.2.2008