Gebührenordnung

§ 1 – Gebührenzahlungspflicht

  1. Die Musikschule Warstein erhebt für die Teilnahme an ihren Lehrveranstaltungen Gebühren nach anliegendem Gebührentarif.
  2. Zeitlich begrenzte Kurse und Projekte sind ebenfalls gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird bei Veröffentlichung des entsprechenden Angebots angegeben.
  3. Gebührenschuldner sind die Unterrichtsteilnehmer. Bei minderjährigen Unterrichtsteilnehmern sind deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner.
  4. Die Unterrichtsgebühren werden für ein ganzes Schuljahr geschuldet. Sie sind in 12 Monatsraten, fällig am 5. eines jeden Monats, zu entrichten.

§ 2 – Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

  1. Der Hauptfachunterricht kann nur mit Wirkung zum 31.01. und zum 31.07. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Schulverwaltung bis spätestens zum 15.12. bzw. 15.06. des Kalenderjahres vorliegen.
  2. Der Elementarunterricht endet ohne Kündigung mit der Beendigung der musikalischen Früherziehung und des Musik- bzw. Liedergartens. Die Beendigung erfolgt in der Regel zum Schuljahresende am 31.07. des Kalenderjahres.
  3. Das Unterrichtsverhältnis wird nach Begründung zunächst auf Probe geführt. Die Probezeit dauert drei Monate. In dieser Zeit kann das Unterrichtsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Ende der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigung muss der Schulverwaltung gegenüber schriftlich erklärt werden.
  4. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Eine solche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn der Schüler langfristig erkrankt ist oder aus dem Einzugsbereich der Musikschule verzieht.

§ 3 – Unterrichtsausfälle und Ferienregelung

  1. Fällt der Unterricht wegen Erkrankung oder Verhinderung der Lehrkraft aus, berührt dies die Gebührenzahlungspflicht erst dann, wenn jährlich mehr als drei Stunden ausfallen. Ein Gebührenrückzahlungsanspruch entsteht am Schuljahresende und muss bis zum 31.07. des betreffenden Jahres schriftlich beantragt werden.
  2. Nimmt der Schüler nicht am Unterricht teil, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühren. Ist der Schüler allerdings zumindest drei Unterrichtswochen in Folge erkrankt und weist dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests nach, hat er Anspruch auf Erstattung der Gebühren ab der vierten Fehlstunde. Der Antrag ist schriftlich bis zum 31.07. des betreffenden Jahres zu stellen. Die Rückzahlung der Gebühren erfolgt zum Schuljahresende.
  3. Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule Warstein verbindlich.

Warstein, den 18.02.2008